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Vermögensschaden-Haft­pflicht

Vermögensschaden-Haft­pflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen vom Unternehmer oder auch vom Selbstständigen selbst getragen werden. Deshalb tragen diese Berufsgruppen ein hohes Risiko, können sich aber mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche der Art absichern.

Im beruflichen Alltag kann ein Fehler hohe Schäden verursachen, für die der Selbstständige oder Unternehmer dann haftbar gemacht werden kann. Daher ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für viele Berufsgruppen sinnvoll. Immer dann, wenn der Unternehmer oder Selbstständige vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen muss, kann ein Fehler zu Vermögensschäden führen, die bei hohen Schäden auch die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden und dadurch zum finanziellen Ruin führen können. Als Beispiel für Berufsgruppen, in denen aufgrund eines Fehlers erhebliche Vermögensschäden auftreten können, wären an dieser Stelle Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Aber nicht nur im Rahmen der beruflichen, sondern auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann eine fehlerhafte Entscheidung einen Schaden verursachen. 

Kommt es zu einem Vermögensschaden, dann übernimmt die Versicherung die Haft­pflichtansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Allerdings zahlt die Versicherung nur solche Vermögensschäden, die auch tatsächlich begründet sind. Deshalb zählt zum Versicherungsumfang in der Regel auch das Abwehren von unberechtigten Haft­pflichtansprüchen, wodurch oftmals eine passive Rechtsschutzfunktion integriert ist.


Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist für alle Freiberufler gedacht, die: 

  • Auskünfte erteilen, Rat gewähren 
  • Dienstleistungen durchführen 
  • Verträge vermitteln 
  • Beurkunden 
  • Gutachten erstellen 
  • Gelder verwalten 

und dadurch gegenüber einem Dritten einen Vermögensschaden verursachen können. 

Welche Fehler können passieren?

Zum einen versichert eine Vermögensschadenhaftpflicht Schäden Dritter, die durch fehlerhaftes Tun entstehen, wie z.B. 

  • Beratungsfehler 
  • Rechenfehler 
  • unrichtige Auskünfte 
  • falsche Prozessführung 
  • unwirksame Vertragsgestaltungen 

zum anderen sind Schäden Dritter versichert, deren Ursache fehlerhaftes Unterlassen ist, wie z.B.: 

  • Fristversäumnisse 
  • unvollständige Auskünfte 
  • unterlassene Beantragungen 
  • Nichtweiterleitungen 

Als Schadenverursacher sind dabei sowohl der Versicherungsnehmer als auch seine Erfüllungsgehilfen geschützt. 

Was ist versichert?

Versichert sind alle Schäden, die weder Sach- noch Per­sonenschäden sind. Ferner auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Dies kann besonders Dienstleistungsunternehmen vor der Gefahr der Inregressnahme durch Kunden schützen, wenn diese auf einem überzogenen Anspruchsdenken in Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten beruht (wichtiger Abwehrschutz!). 

Die Schadenssumme lässt sich meist anhand des höchstmöglichen denkbaren Schadens ermitteln. Das Risiko sollte deshalb genau analysiert und die Höhe der Deckungs­summe am tatsächlichen "worst case" festgelegt werden. 

Außerhalb der Pflichtversicherungen bewegen sich die Deckungs­summen in der Regel zwischen 50.000 € und 1 Mio. € pro Versicherungsfall. Insgesamt steht pro Versicherungsjahr maximal jeweils die doppelte Summe zur Verfügung. Auf Wunsch werden auch höhere Deckungs­summen angeboten. Darüberhinaus gibt es für bestimmte Berufsgruppen Richtsummen und für alle, die verpflichtet sind, sich zu ver­sichern, gelten gesetzliche Mindestversicherungssummen.

 

Wann leistet die Vermögensschadenhaftpflicht?

Erweisen sich die Ansprüche nach Prüfung der Gründe und der Höhe als berechtigt, wird die entsprechende Summe reguliert. Es werden auch alle Kosten der Schadensabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen. 

  • die Prüfung durch Spezialjuristen, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzpflicht besteht 
  • die Zahlung der Entschädigungen (bei begründeten Ansprüchen) 
  • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche 
  • die Übernahme aller Kosten für Schadenabwicklung und Rechtsverteidigung 

Zudem empfiehlt es sich der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung. 

Versichert gilt dabei die gesetzliche Haftung, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Darunter fallen sowohl Per­sonen- als auch Sachschäden und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. 

Neben Schäden, bei denen Sie oder Ihre Mitarbeiter andere durch eine Handlung aktiv (also durch "Ihr Tun"), schädigen, kann z.B. auch eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden mit entsprechenden Forderungen führen. Da es keine pauschale Summenbegrenzung für Schadenersatzansprüche gibt, kann bei einem hohen Schaden schnell der Fortbestand der Firma gefährdet sein. Freiberufler haften in der Regel zudem auch mit ihrem Privatvermögen. 

 

Schadensbeispiele 

BRIEF NICHT EINGEWORFEN Die Sekretärin einer Werbeagentur wurde beauftragt, auf dem Nachhauseweg nach Dienstschluss noch einen Umschlag mit einem wichtigen Kundeninserat bei der Zeitung einzuwerfen. Unterwegs traf sie Ihre Freundin, verschob den Gang zur Post und lies das Schreiben noch drei Tage in Ihrem PKW liegen. Die Folge: Das Werbeinserat wurde nicht geschaltet und es entstand dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in fünfstelliger Höhe. 

FAHRLÄSSIGER STEUERBERATER Ein Mandant vertraute auf den Rat seines Steuerberaters, als es um eine größere Investition für eine Betriebserweiterung ging. Dessen umfangreiche Berechnungen zeigten dem Mandanten hohe steuerliche Vorteile auf, doch nach der Investition vergaß der Steuerberater Steuerbegünstigungen auch zu beantragen. Noch dazu stellten sich die Auskünfte und die Beratung im Nachhinein als teilweise falsch heraus. 

 


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